Auch wird im Schrifttum zu Art. 33 DBG die Hilflosenentschädigung mitunter als steuerfrei bezeichnet (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band 1/2a, 2. Aufl. 2008, N 5 zu Art. 22 DBG). Nach überwiegender Ansicht ist aber eine Hilflosenentschädigung nicht eine steuerfreie Leistung aus öffentlichen Mitteln, sondern – wie bereits ausgeführt – eine Entschädigung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 24 und 104 zu Art. 22 DBG). Die Hilflosenentschädigung wird einer Person nicht bezahlt, weil sie bedürftig ist, sondern weil eine steuerpflichtige Person hilflos ist und damit höhere Kosten anfallen.