Für eine solche Einschränkung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung enthält das Gesetz allerdings keine Grundlage. Die Hilflosenentschädigung findet ihre Grundlage in Art. 43bis AHVG. Der Anspruch entfällt bei einem Aufenthalt im Heim nur für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Dies bedeutet, dass Hilflosigkeit mittleren und schweren Grades auch bei einem Heimaufenthalt bestehen kann und somit Hilflosenentschädigungen nicht nur bei ambulanter Betreuung, sondern auch bei einer Heimpflege ausgerichtet werden.