Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege, angemessener sozialer Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung anfallen, sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung. Unwesentlich ist dabei, wer diese Assistenzleistungen erbringt (Spitexorganisationen, private Pflegekräfte, Assistenten, Entlastungsdienste etc.). Nach dieser Begriffsumschreibung würden Assistenzkosten nur bei Personen anfallen, die ambulante Pflege erfahren, nicht aber bei Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten. Für eine solche Einschränkung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung enthält das Gesetz allerdings keine Grundlage.