O., § 13 N 29). Anders als die jährlichen Ergänzungsleistungen dient die Hilflosenentschädigung nicht der Unterstützung bedürftiger Personen, sondern der Deckung behinderungsbedingter Kosten. Da Hilflosenentschädigungen für die Abgeltung von Kosten, die für die Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen, wie An- und Entkleiden, Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen, Essen, Körperpflege usw. anfallen (vgl. U. Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, N 3/43), sind sie insoweit mit der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen vergleichbar. Anzurechnen sind deshalb gemäss Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 11 – wie die