Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der AHV/IV nicht gedeckt ist, zur Erzielung eines Mindesteinkommens, das ihre Existenz in angemessener Weise zu sichern vermag, ausgerichtet (vgl. Maurer/Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 13 N 1). Demgegenüber übernimmt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des ELG gewisse Funktionen einer Pflegeversicherung (vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 13 N 29).