diejenigen Kosten gelten, die nach Abzug der Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen zur Zahlung verbleiben. Bei den Ergänzungsleistungen sind die jährlichen Leistungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; SR 831.10, abgekürzt: ELG) nicht anzurechnen; anzurechnen sind hingegen diejenigen Ergänzungsleistungen, welche zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG; Ziff. 5.1 der Kreisschreibens Nr. 11).