bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hilflosenentschädigung werde nur für ausgewiesene Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet, jedoch nicht zur Deckung ordentlicher Pflegekosten, da sie zweckgebunden sei. Er begründet seine Auffassung mit der steuerlichen Behandlung der Ergänzungsleistungen und der Hilflosenentschädigung gemäss dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 11 vom 31. August 2005 (nachfolgend Kreisschreiben Nr. 11). Auch das Kreisschreiben Nr. 11 geht vom Grundsatz aus, dass nur diejenigen Kosten abzugsfähig sind, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden, wobei als solche