Der Anteil der nicht abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten an den selbst getragenen Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim kann nach kantonalen Richtlinien festgesetzt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 156 zu Art. 33 DBG). Unbestritten ist der von der Vorinstanz berechnete Anteil von einem Drittel an den selbst getragenen Pflegeheimkosten von Fr. 64'977.-- (Fr. 65'250.-- abzüglich Fr. 273.-- für Betterhöhung und Funkgong), nämlich Fr. 21'659.-- (vgl. Steuerbuch 46 Nr. 2 Ziff. 3.5). Als behinderungsbedingte, selbst getragene Kosten der Beschwerdeführerin verbleiben dementsprechend Fr. 43'591.--.