Die gesamten ausgewiesenen behinderungsbedingten Kosten betragen damit Fr. 105'200.--. Von den Pflegeheimkosten hat die Krankenkasse Fr. 29'006.-- getragen. Weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschwerdeführerin standen, sind mit der Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'944.-- gedeckt worden. Auch sie sind © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb von den selbst getragenen behinderungsbedingten Kosten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführer haben damit Kosten von Fr. 65'250.-- selbst getragen.