bb) Behinderungsbedingte Kosten sind nur in jenem Umfang abzugsfähig, in dem sie der Steuerpflichtige selbst trägt. Soweit die Kosten von öffentlichen, beruflichen oder privaten Versicherungen und Institutionen getragen werden (insbesondere Krankenoder Unfallkassen, Versicherungen, Hilflosenentschädigungen nach AHV-Gesetz, IV- Gesetz usw.), steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu. Die Kosten sind zudem um allfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (die also auch ohne Behinderung angefallen wären) zu kürzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 167 und 168 zu Art.