a) Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die Hilflosenentschädigung weder zu den steuerbaren Einkünften aus Vorsorge gemäss Art. 22 DBG gehört noch von der Einkommensgeneralklausel gemäss Art. 16 DBG erfasst wird, da es sich um Schadenersatz handelt und damit Auslagen gedeckt werden, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner Hilflosigkeit entstehen. Die Hilflosenentschädigung wird nicht bezahlt, weil ein Steuerpflichtiger bedürftig, sondern weil er hilflos ist und deshalb höhere Kosten anfallen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 24 und 104 zu Art. 22 DBG).