Hält sich eine Person, welche eine Hilflosenentschädigung bezieht, in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1, abgekürzt: ATSG), wobei Pflegeheime nicht unter den Begriff der Heilanstalt fallen (vgl. Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 59 N 25 f.).