2.- Die Beschwerdeführerin bezieht von der AHV eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'944.--. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben nach Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, abgekürzt: AHVG) Versicherte, die hilflos sind (in der bis 31. Dezember 2010 anwendbaren Fassung; AS 2002 S. 3371 ff., S. 3399). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Hält sich eine Person, welche eine Hilflosenentschädigung bezieht, in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. Art.