Sie sollten zur Deckung des durch die Hilflosigkeit verursachten Mehraufwandes dienen und seien in diesem Sinne zweckgebunden. Wenn nun ein Steuerpflichtiger Hilflosenentschädigungen erhalte, würden dadurch Krankheits- oder Invaliditätskosten teilweise gedeckt, so dass der Steuerpflichtige sie in diesem Masse nicht mehr selber tragen müsse. Deshalb sei ein vom Pflichtigen geltend gemachter Abzug gegebenenfalls um den Betrag der zugeflossenen Hilflosenentschädigung zu kürzen. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies taten sie mit Eingabe vom 15. Oktober 2011.