Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2011, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könnten nur die vom Steuerpflichtigen selber getragenen Kosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Hilflosenentschädigungen würden nur ausgerichtet, wenn eine Hilflosigkeit im Sinne des jeweils anwendbaren Gesetzes vorliege. Sie sollten zur Deckung des durch die Hilflosigkeit verursachten Mehraufwandes dienen und seien in diesem Sinne zweckgebunden.