B.- Mit Eingabe vom 6. August 2011 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission und hielten an ihrem Antrag fest, die Hilflosenentschädigung sei nicht bei den Pflegekosten abzurechnen, wodurch die abzugsfähigen Aufwendungen auf Fr. 50'887.-- festzusetzen seien. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Hilflosenentschädigung dürfe nur für ausgewiesene Assistenz- und Transportkosten, jedoch nicht für ordentliche Pflegekosten in Abzug gebracht werden, weil sie für diese bestimmte Art nach Ziff. 5 des Steuerbuches des Kantons St. Gallen zweckgebunden sei.