Das Steuerbuch lasse eine zweckgebundene Abgeltung zu. Sie hätten jedoch keine Abzüge für solche Assistenzkosten (ambulante Pflege, Betreuung, Transporte etc.) aufgeführt, so dass die Verminderung der selbst getragenen Pflegekosten um die Hilflosenentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Mit Entscheid vom 11. Juli 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 66'000.-- fest. Es rechnete von den gesamten Kosten des Pflegeheims von Fr. 75'921.-- die Hilflosenentschädigung von Fr. 10'944.-- ab und