In der Folge hielt die Veranlagungsbehörde gegenüber den Einsprechern fest, nach der geltenden Praxis seien die Hilflosenentschädigungen bei den behinderungsbedingten Kosten anzurechnen. Die Einsprecher wendeten ein, gemäss Steuerbuch würden Hilflosenentschädigungen zweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet und seien bei der Geltendmachung solcher Kosten zu berücksichtigen. Das Steuerbuch lasse eine zweckgebundene Abgeltung zu.