Gegen diese Veranlagung erhoben sie Einsprache und machten geltend, die Hilflosenentschädigung unterliege nicht der Einkommenssteuer. Es bestehe kein Unterschied in der Endabrechnung, ob die Hilflosenentschädigung direkt bei den Einkünften eingesetzt und die ungekürzten zwei Drittel der selbst getragenen Kosten abgezogen oder diese um die Hilflosenentschädigung gekürzt und bei den Einkünften entfernt werden. Beides führe zur Besteuerung der vollen Hilflosenentschädigung zum üblichen Einkommenssteuersatz. In der Folge hielt die Veranlagungsbehörde gegenüber den Einsprechern fest, nach der geltenden Praxis seien die Hilflosenentschädigungen bei den behinderungsbedingten Kosten anzurechnen.