Die Veranlagungsbehörde rechnete die der Ehefrau ausgerichtete Hilflosenentschädigung von Fr. 10'944.-- ab. Ausserdem stufte sie einen Drittel der Pflegeheimkosten, d.h. Fr. 25'307.--, als Lebenshaltungskosten ein, wodurch die abzugsfähigen behinderungsbedingten Kosten auf Fr. 39'943.-- reduziert wurden. Die Pflichtigen wurden für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 69'700.-- veranlagt.