A.- Die Eheleute X. und Y., beide 1936 geboren, wohnen in W. Die Ehefrau ist seit einer Hirnblutung behindert und hält sich im Pflegezentrum Z. in W. auf. In der Steuererklärung 2010 brachten die Steuerpflichtigen die nach Abzug der Krankenkassenleistungen selbst bezahlten Kosten des Pflegeheims von insgesamt Fr. 75'921.-- zuzüglich geringfügige Aufwendungen von Fr. 273.--, insgesamt Fr. 76'294.--, als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug. Die Veranlagungsbehörde rechnete die der Ehefrau ausgerichtete Hilflosenentschädigung von Fr. 10'944.-- ab.