{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-162_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=482&type=1563347022&cHash=b9cddcc39092755a2437bf5e1c9abccd", "Checksum": "3b34dd32e2e2f28773efcc6fc51961bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:59", "Checksum": "98c5cc50d97f530f95bcb31f4da5d1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162\nRegeste:\nArt. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162).\n\nDaraus folgt, dass die besondere Erwähnung von Assistenzkosten in Ziff. 5.1 des\nKreisschreibens lediglich für ambulante Pflege gilt, die Kosten für Heim- und\nEntlastungsaufenthalte werden in Ziff. 4.3.4 separat aufgeführt. Folgerichtig wird im\nKreisschreiben denn auch festgehalten, dass diejenigen Ergänzungsleistungen, welche\nzur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden,\nanzurechnen sind. Nur jene Ergänzungsleistungen, die für Lebenshaltungskosten\nausgerichtet werden, sind nicht an Kosten eines Heimaufenthaltes anzurechnen.\nHilflosenentschädigungen sind aber ebenfalls zweckgebunden für\nBehinderungskosten. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, dass bei Heimaufenthalten\nHilflosenentschädigungen ausgerichtet werden, wenn diese nur Kosten von\nambulanten Assistenzdiensten abgelten würden.\n\n3.- Die Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den\nBeschwerdeführern aufzulegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- unter\nVerrechnung des\n\nKostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}