{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-162_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=482&type=1563347022&cHash=b9cddcc39092755a2437bf5e1c9abccd", "Checksum": "3b34dd32e2e2f28773efcc6fc51961bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:59", "Checksum": "98c5cc50d97f530f95bcb31f4da5d1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162\nRegeste:\nArt. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162).\n\nDie jährlichen Ergänzungsleistungen werden entsprechend dem Verfassungsauftrag in\nArt. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101,\nabgekürzt: BV) Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der AHV/IV nicht\ngedeckt ist, zur Erzielung eines Mindesteinkommens, das ihre Existenz in\nangemessener Weise zu sichern vermag, ausgerichtet (vgl. Maurer/Scartazzini/\nHürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 13 N 1). Demgegenüber\nübernimmt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des\nELG gewisse Funktionen einer Pflegeversicherung (vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler,\na.a.O., § 13 N 29). Anders als die jährlichen Ergänzungsleistungen dient die\nHilflosenentschädigung nicht der Unterstützung bedürftiger Personen, sondern der\nDeckung behinderungsbedingter Kosten. Da Hilflosenentschädigungen für die\nAbgeltung von Kosten, die für die Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen,\nwie An- und Entkleiden, Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen, Essen, Körperpflege usw.\nanfallen (vgl. U. Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen\n2008, N 3/43), sind sie insoweit mit der Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen vergleichbar. Anzurechnen\nsind deshalb gemäss Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 11 – wie die\nErgänzungsleistungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten – auch\ndie Hilflosenentschädigungen.\n\nZiff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 11 stellt die Hilflosenentschädigung in den\nZusammenhang mit dem Ersatz von Assistenz- und Transportkosten. Die\nBeschwerdeführer gehen davon aus, dass die Pflegeheimkosten nicht unter diese\nAssistenz- und Transportkosten fallen. Als Assistenzkosten gelten gemäss Ziff. 4.3.1\ndes Kreisschreibens Nr. 11 die Kosten der behinderungsbedingt notwendigen,\nambulanten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), Betreuung und Begleitung, die im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege,\nangemessener sozialer Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung\nanfallen, sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung.\nUnwesentlich ist dabei, wer diese Assistenzleistungen erbringt (Spitexorganisationen,\nprivate Pflegekräfte, Assistenten, Entlastungsdienste etc.). Nach dieser\nBegriffsumschreibung würden Assistenzkosten nur bei Personen anfallen, die\nambulante Pflege erfahren, nicht aber bei Personen, die sich in einem Pflegeheim\naufhalten. Für eine solche Einschränkung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung\nenthält das Gesetz allerdings keine Grundlage. Die Hilflosenentschädigung findet ihre\nGrundlage in Art. 43bis AHVG. Der Anspruch entfällt bei einem Aufenthalt im Heim nur\nfür eine Hilflosigkeit leichten Grades. Dies bedeutet, dass Hilflosigkeit mittleren und\nschweren Grades auch bei einem Heimaufenthalt bestehen kann und somit\nHilflosenentschädigungen nicht nur bei ambulanter Betreuung, sondern auch bei einer\nHeimpflege ausgerichtet werden. Soweit das Kreisschreiben der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung die Hilflosenentschädigung als zweckgebunden für die Abgeltung\nvon Assistenz- und Transportkosten bezeichnet, steht dies nicht mit Art. 43bis AHVG im\nEinklang. Vielmehr ist entscheidend, dass die Hilflosenentschädigung – wie dargelegt –\nKosten, die für die Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen anfallen, abgilt.\n\nAuch wird im Schrifttum zu Art. 33 DBG die Hilflosenentschädigung mitunter als\nsteuerfrei bezeichnet (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band 1/2a,\n2. Aufl. 2008, N 5 zu Art. 22 DBG). Nach überwiegender Ansicht ist aber eine\nHilflosenentschädigung nicht eine steuerfreie Leistung aus öffentlichen Mitteln, sondern\n– wie bereits ausgeführt – eine Entschädigung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 24 und 104 zu Art. 22 DBG). Die Hilflosenentschädigung wird einer Person\nnicht bezahlt, weil sie bedürftig ist, sondern weil eine steuerpflichtige Person hilflos ist\nund damit höhere Kosten anfallen. Nach zutreffender Auffassung stellen\nHilflosenentschädigungen Leistungen für anfallende Heil- und Pflegekosten dar,\nweshalb sie als steuerfreier Schadenersatz zu betrachten sind. Dabei ist jedoch zu\nbeachten, dass ein Abzug von Pflegekosten im Sinn von Art. 33 DBG nur soweit\nzulässig ist, als der Steuerpflichtige für die anfallenden Kosten selber aufkommt (vgl.\nMaute/Steiner/Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2011, S. 84).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}