{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-162_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=482&type=1563347022&cHash=b9cddcc39092755a2437bf5e1c9abccd", "Checksum": "3b34dd32e2e2f28773efcc6fc51961bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:59", "Checksum": "98c5cc50d97f530f95bcb31f4da5d1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162\nRegeste:\nArt. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162).\n\nDie Beschwerdeführer machen die tatsächlich angefallenen Kosten zum Abzug\ngeltend. Damit entfällt der nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestufte Pauschalabzug.\nIn der Deklaration werden im Zusammenhang mit der Behinderung der\nBeschwerdeführerin die gesamten angefallenen Pflegeheimkosten mit Fr. 104'927.--\nbeziffert. Hinzu gekommen sind Ausgaben für eine Betterhöhung und einen Funkgong\nin der Wohnung der Beschwerdeführer von Fr. 210.-- und Fr. 63.--, zusammen\nFr. 273.--. Weitere Auslagen im Zusammenhang mit der Betreuung der\nBeschwerdeführerin werden nicht geltend gemacht. Die gesamten ausgewiesenen\nbehinderungsbedingten Kosten betragen damit Fr. 105'200.--. Von den\nPflegeheimkosten hat die Krankenkasse Fr. 29'006.-- getragen. Weitere Kosten, die im\nZusammenhang mit der Behinderung der Beschwerdeführerin standen, sind mit der\nHilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'944.-- gedeckt worden. Auch sie sind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb von den selbst getragenen behinderungsbedingten Kosten in Abzug zu\nbringen. Die Beschwerdeführer haben damit Kosten von Fr. 65'250.-- selbst getragen.\n\nDer Anteil der nicht abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten an den selbst\ngetragenen Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim kann nach kantonalen\nRichtlinien festgesetzt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 156 zu\nArt. 33 DBG). Unbestritten ist der von der Vorinstanz berechnete Anteil von einem\nDrittel an den selbst getragenen Pflegeheimkosten von Fr. 64'977.-- (Fr. 65'250.--\nabzüglich Fr. 273.-- für Betterhöhung und Funkgong), nämlich Fr. 21'659.--\n(vgl. Steuerbuch 46 Nr. 2 Ziff. 3.5). Als behinderungsbedingte, selbst getragene Kosten\nder Beschwerdeführerin verbleiben dementsprechend Fr. 43'591.--.\n\nc) Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet. Sie ist deshalb\nabzuweisen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts\nzu ändern.\n\naa) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Abzug der Hilflosenentschädigung\nvon den selbstgetragenen Kosten wirke sich im Ergebnis wie deren volle Besteuerung\naus. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Hilflosenentschädigung als\nEntschädigung behinderungsbedingter Kosten steuerneutral auswirken soll. Einerseits\nist die Leistung nicht steuerbar, anderseits können die damit gedeckten Kosten auch\nnicht abgezogen werden. Soweit die Kosten mit der Hilflosenentschädigung\nabgegolten werden, können sie im Übrigen auch nicht als selbst getragen im Sinn von\nArt. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG gelten.\n\nbb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hilflosenentschädigung werde nur für\nausgewiesene Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet, jedoch nicht zur Deckung\nordentlicher Pflegekosten, da sie zweckgebunden sei. Er begründet seine Auffassung\nmit der steuerlichen Behandlung der Ergänzungsleistungen und der\nHilflosenentschädigung gemäss dem Kreisschreiben der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung Nr. 11 vom 31. August 2005 (nachfolgend Kreisschreiben Nr. 11).\n\nAuch das Kreisschreiben Nr. 11 geht vom Grundsatz aus, dass nur diejenigen Kosten\nabzugsfähig sind, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden, wobei als solche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiejenigen Kosten gelten, die nach Abzug der Leistungen öffentlicher, beruflicher oder\nprivater Versicherungen zur Zahlung verbleiben. Bei den Ergänzungsleistungen sind die\njährlichen Leistungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; SR\n831.10, abgekürzt: ELG) nicht anzurechnen; anzurechnen sind hingegen diejenigen\nErgänzungsleistungen, welche zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten\nausgerichtet werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG; Ziff. 5.1 der Kreisschreibens Nr. 11).\n\n"}