{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-162_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=482&type=1563347022&cHash=b9cddcc39092755a2437bf5e1c9abccd", "Checksum": "3b34dd32e2e2f28773efcc6fc51961bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:59", "Checksum": "98c5cc50d97f530f95bcb31f4da5d1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162\nRegeste:\nArt. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162).\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2011, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der\nBeschwerdeführer. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könnten nur die vom\nSteuerpflichtigen selber getragenen Kosten steuerlich in Abzug gebracht werden.\nHilflosenentschädigungen würden nur ausgerichtet, wenn eine Hilflosigkeit im Sinne\ndes jeweils anwendbaren Gesetzes vorliege. Sie sollten zur Deckung des durch die\nHilflosigkeit verursachten Mehraufwandes dienen und seien in diesem Sinne\nzweckgebunden. Wenn nun ein Steuerpflichtiger Hilflosenentschädigungen erhalte,\nwürden dadurch Krankheits- oder Invaliditätskosten teilweise gedeckt, so dass der\nSteuerpflichtige sie in diesem Masse nicht mehr selber tragen müsse. Deshalb sei ein\nvom Pflichtigen geltend gemachter Abzug gegebenenfalls um den Betrag der\nzugeflossenen Hilflosenentschädigung zu kürzen.\n\nDie Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung\nStellung zu nehmen. Dies taten sie mit Eingabe vom 15. Oktober 2011.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung\nverzichtet.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 6. August 2011 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,\nSR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Die Beschwerdeführerin bezieht von der AHV eine Hilflosenentschädigung in der\nHöhe von Fr. 10'944.--. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben nach\nArt. 43bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (SR 831.10, abgekürzt: AHVG) Versicherte, die hilflos sind\n(in der bis 31. Dezember 2010 anwendbaren Fassung; AS 2002 S. 3371 ff., S. 3399).\nMassgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der\npersönlichen Hilflosigkeit. Hält sich eine Person, welche eine Hilflosenentschädigung\nbezieht, in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf\nHilflosenentschädigung (vgl. Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1, abgekürzt: ATSG), wobei Pflegeheime\nnicht unter den Begriff der Heilanstalt fallen (vgl. Th. Locher, Grundriss des\nSozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 59 N 25 f.).\n\na) Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die Hilflosenentschädigung weder zu\nden steuerbaren Einkünften aus Vorsorge gemäss Art. 22 DBG gehört noch von der\nEinkommensgeneralklausel gemäss Art. 16 DBG erfasst wird, da es sich um\nSchadenersatz handelt und damit Auslagen gedeckt werden, die dem Steuerpflichtigen\nwegen seiner Hilflosigkeit entstehen. Die Hilflosenentschädigung wird nicht bezahlt,\nweil ein Steuerpflichtiger bedürftig, sondern weil er hilflos ist und deshalb höhere\nKosten anfallen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. Aufl. 2009, N 24 und 104 zu Art. 22 DBG).\n\nb) Streitig ist der Abzug der behinderungsbedingten Kosten im Zusammenhang mit\ndem Pflegeheimaufenthalt der Beschwerdeführerin. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder von ihm\nunterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des\nBehindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), soweit der\nSteuerpflichtige die Kosten selber trägt, von den Einkünften abgezogen.\n\naa) Die Beschwerdeführerin bezieht eine Hilflosenentschädigung aufgrund des AHV-\nGesetzes und gilt dementsprechend als Person mit einer Behinderung (vgl. Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 153 zu Art. 33 DBG).\n\nbb) Behinderungsbedingte Kosten sind nur in jenem Umfang abzugsfähig, in dem sie\nder Steuerpflichtige selbst trägt. Soweit die Kosten von öffentlichen, beruflichen oder\nprivaten Versicherungen und Institutionen getragen werden (insbesondere Krankenoder Unfallkassen, Versicherungen, Hilflosenentschädigungen nach AHV-Gesetz, IV-\nGesetz usw.), steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu. Die Kosten sind zudem um\nallfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (die also auch ohne Behinderung angefallen\nwären) zu kürzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 167 und 168 zu Art. 33\nDBG). Anstelle der effektiven, selbst getragenen Kosten können Bezüger einer\nHilflosenentschädigung einen nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuften\nPauschalabzug machen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 172 zu Art. 33\nDBG).\n\n"}