{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-162_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=482&type=1563347022&cHash=b9cddcc39092755a2437bf5e1c9abccd", "Checksum": "3b34dd32e2e2f28773efcc6fc51961bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:59", "Checksum": "98c5cc50d97f530f95bcb31f4da5d1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/162\nRegeste:\nArt. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im Pflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die selbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für ambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die Hilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist damit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung (Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/162\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 15.03.2012\nEntscheiddatum: 15.03.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.03.2012\nArt. 33 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. abis StG (sGS 811.1). Wird einem im\nPflegeheim lebenden Pflichtigen wegen Behinderung eine\nHilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet, ist diese Leistung an die\nselbst getragenen Pflegekosten anzurechnen. Sie wird nicht nur, wie das ein\nKreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung zu bestimmen scheint, für\nambulante Pflege und Assistenz ausgerichtet. Damit reduziert die\nHilflosenentschädigung den Abzug für selbst getragene Pflegekosten. Sie ist\ndamit im Ergebnis steuerfrei bzw. eine Art Schadenersatzleistung\n(Verwaltungsrekurskommisson, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/162).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX. und Y., Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch X.,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2010)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die Eheleute X. und Y., beide 1936 geboren, wohnen in W. Die Ehefrau ist seit einer\nHirnblutung behindert und hält sich im Pflegezentrum Z. in W. auf. In der\nSteuererklärung 2010 brachten die Steuerpflichtigen die nach Abzug der\nKrankenkassenleistungen selbst bezahlten Kosten des Pflegeheims von insgesamt\nFr. 75'921.-- zuzüglich geringfügige Aufwendungen von Fr. 273.--, insgesamt\nFr. 76'294.--, als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug. Die Veranlagungsbehörde\nrechnete die der Ehefrau ausgerichtete Hilflosenentschädigung von Fr. 10'944.-- ab.\nAusserdem stufte sie einen Drittel der Pflegeheimkosten, d.h. Fr. 25'307.--, als\nLebenshaltungskosten ein, wodurch die abzugsfähigen behinderungsbedingten Kosten\nauf Fr. 39'943.-- reduziert wurden. Die Pflichtigen wurden für die direkte Bundessteuer\n2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 69'700.-- veranlagt.\n\nGegen diese Veranlagung erhoben sie Einsprache und machten geltend, die\nHilflosenentschädigung unterliege nicht der Einkommenssteuer. Es bestehe kein\nUnterschied in der Endabrechnung, ob die Hilflosenentschädigung direkt bei den\nEinkünften eingesetzt und die ungekürzten zwei Drittel der selbst getragenen Kosten\nabgezogen oder diese um die Hilflosenentschädigung gekürzt und bei den Einkünften\nentfernt werden. Beides führe zur Besteuerung der vollen Hilflosenentschädigung zum\nüblichen Einkommenssteuersatz. In der Folge hielt die Veranlagungsbehörde\ngegenüber den Einsprechern fest, nach der geltenden Praxis seien die\nHilflosenentschädigungen bei den behinderungsbedingten Kosten anzurechnen. Die\nEinsprecher wendeten ein, gemäss Steuerbuch würden Hilflosenentschädigungen\nzweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet\nund seien bei der Geltendmachung solcher Kosten zu berücksichtigen. Das\nSteuerbuch lasse eine zweckgebundene Abgeltung zu. Sie hätten jedoch keine Abzüge\nfür solche Assistenzkosten (ambulante Pflege, Betreuung, Transporte etc.) aufgeführt,\nso dass die Verminderung der selbst getragenen Pflegekosten um die\nHilflosenentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Mit Entscheid vom 11. Juli 2011 hiess\ndas kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare\nEinkommen auf Fr. 66'000.-- fest. Es rechnete von den gesamten Kosten des\nPflegeheims von Fr. 75'921.-- die Hilflosenentschädigung von Fr. 10'944.-- ab und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberechnete von diesen reduzierten Kosten einen Drittel für Lebenshaltungskosten.\nDamit ergaben sich bereinigte behinderungsbedingte Kosten von Fr. 43'591.--.\n\nB.- Mit Eingabe vom 6. August 2011 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission und hielten an ihrem Antrag fest, die\nHilflosenentschädigung sei nicht bei den Pflegekosten abzurechnen, wodurch die\nabzugsfähigen Aufwendungen auf Fr. 50'887.-- festzusetzen seien. Zur Begründung\nmachen sie im Wesentlichen geltend, die Hilflosenentschädigung dürfe nur für\nausgewiesene Assistenz- und Transportkosten, jedoch nicht für ordentliche\nPflegekosten in Abzug gebracht werden, weil sie für diese bestimmte Art nach Ziff. 5\ndes Steuerbuches des Kantons St. Gallen zweckgebunden sei. Ihre diesbezüglichen,\nnicht unerheblichen Aufwendungen dürften sie nicht in Rechnung stellen und das\nPflegezentrum Z. W. bestätige, dass bisher nie Assistenz- und/oder Transportkosten\nangefallen und verrechnet worden seien.\n\n"}