3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zur Hälfte unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum Betrag von Fr. 400.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 100.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10