122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist mit dem auf die Rekurrenten entfallenen Kostenanteil von Fr. 400.-- zu verrechnen und der Rest von Fr. 100.-- den Rekurrenten zurückzuerstatten. Entscheid: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2011 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur neuen Festlegung des Einkommens und Vermögens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Steuerausscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.