5.- Die Rekurrenten obsiegen lediglich teilweise. Aufgrund der fehlerhaften Vermögensveranlagung ist eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz vorzunehmen. Das Begehren um Änderung der Steuerausscheidung bzw. Reduktion des satzbestimmenden Vermögens erweist sich allerdings als unbegründet. Es rechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Staat und den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).