Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2011 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur neuen Festlegung des Einkommens und des Vermögens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Steuerausscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.