Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2009 vom 22. April 2009. Dieses hat aber nicht explizit den Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt zum Gegen-stand. Es führte lediglich die Kommentierungen an, welche für eine restriktive Zulassung von Abzügen für auswärtige Verpflegung sprechen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kommentatoren davon ausgehen, dass der Pauschalabzug für die zweite Hauptmahlzeit deshalb entfällt, weil die Kosten für ein Studio mit Kochgelegenheit höher seien als für eine Unterkunft ohne Kochgelegenheit.