Nach Ziff. 3.3 wird grundsätzlich der volle Abzug gewährt, es sei denn es liege ein Kürzungsgrund vor. Weiter wird vermerkt, dass der Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr nicht gleichzeitig mit jenem bei Wochenaufenthalt geltend gemacht werden kann. In Ziff. 5.2 der Wegleitung zur Steuererklärung 2008 ist festgehalten, dass steuerpflichtige Wochenaufenthalt für die auswärtige Verpflegung Fr. 30.-- pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400.-- im Jahr abziehen können. Gemäss den dargelegten Bestimmungen hat der Rekurrent grundsätzlich Anspruch auf einen Abzug für auswärtige Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von Fr. 6'400.-- pro Jahr.