Eidgenössischen Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1, abgekürzt: Berufskostenverordnung) verwiesen wird. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer (Art. 20 Abs. 3 StG). Nach den Weisungen für die Veranlagung (StB Nr. 39 Nr. 8 Ziff. 3.2) gilt für 2008 ein Abzug von Fr. 6'400.-- pro Jahr bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Ein gekürzter Abzug von Fr. 4'800.-- pro Jahr ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant eingenommen werden kann oder durch den Arbeitgeber verbilligt wird. Nach Ziff.