gegen die Art und Weise der interkantonalen Steuerausscheidung unbegründet sind. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. Im Übrigen wirkt sich die Höhe des satzbestimmenden Vermögens als solche auf die Vermögenssteuerlast im Kanton St. Gallen nicht aus, da Art. 65 Abs. 1 StG einen einheitlichen Vermögenssteuersatz von 1,9‰ des steuerbaren Vermögens vorsieht. 3.- Umstritten ist weiter der Abzug für den auswärtigen Wochenaufenthalt.