Im Lichte dieses Mietertrags kann ein den st. gallischen, auf den Marktwert abstellenden Bewertungsregeln (vgl. Art. 57 Abs. 1 StG) entsprechender Verkehrswert von knapp 1,9 Mio. Franken jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft eingestuft werden, ob es sich nun um ein zweiseitiges angebautes oder ein freistehendes Wohnhaus handelt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einwendungen der Rekurrenten