Das massgebende Kreisschreiben enthält keine Bestimmungen, wonach die Schätzung vermieteter Objekte im Kanton Zug einen anderen Repartitionswert begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall diese Bewertung und die Steuerausscheidung zu einer unzulässigen bzw. übermässigen Besteuerung führt. Die Rekurrenten legen denn auch nicht dar, welche Rechtsnormen oder welche allgemeinen Rechtsgrundsätze des interkantonalen Steuerrechts verletzt werden. Wenn die Steuerbehörde des Kantons Zug ein vermietetes Objekt anhand der Mietzinseinnahmen bewertet, so kann dies jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft