Dieses Vorgehen entspricht Sinn und Zweck der unterschiedlichen Bewertungsregeln der einzelnen Kantone. Der Einwand der Rekurrenten, der Wert ihres Hauses im Kanton Zug steige um einen von den ordentlichen Schätzungsbehörden errechneten Wert von Fr. 960'000.-- auf gegen Fr. 1'900'000.--, was selbst im Kanton Zug für ein zweiseitig angebautes Reiheneinfamilienhaus über dem Marktwert liege, ist nicht stichhaltig. Das massgebende Kreisschreiben enthält keine Bestimmungen, wonach die Schätzung vermieteter Objekte im Kanton Zug einen anderen Repartitionswert begründet.