Die Rekurrenten anerkennen denn auch, dass dieser Wert auf den Regeln des Kantons Zug basiert. Zu Unrecht kritisieren sie aber, dass der Steuerausscheidung im Kanton St. Gallen dieser Wert zugrunde gelegt und – entsprechend dem von der interkantonalen Veranlagungspraxis für den Kanton Zug festgesetzten Repartitionsfaktor für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke von 110% – um 10% erhöht wurde. Dieses Vorgehen entspricht Sinn und Zweck der unterschiedlichen Bewertungsregeln der einzelnen Kantone.