Im Kanton Zug gelten für die Ermittlung des Verkehrswertes bei selbstgenutzten Liegenschaften andere Regeln als bei vermieteten Liegenschaften. Während selbstgenutzte Einfamilienhäuser nach dem Landwert und Zeitbauwert oder nach dem Erstellungs- oder Kaufpreis geschätzt werden, werden vermietete Einfamilienhäuser nach dem Ertragswert geschätzt (vgl. Wegleitung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug, Abteilung natürliche Personen, Ziff. 2.1, 3.1, 4). Die Steuerverwaltung Zug ist bei der Besteuerung des Grundstücks im Kanton Zug von einem Wert von Fr. 1'370'000.-- ausgegangen. Die Rekurrenten anerkennen denn auch, dass dieser Wert auf den Regeln des Kantons Zug basiert.