ausserdem die Repartitionswerte der ausserkantonalen Grundstücke nach Massgabe der st. gallischen Berechnungsweise anzupassen, d.h. der Repartitionswert des zugerischen Grundstücks ist wie jener der st. gallischen Grundstücke auf 80% des satzbestimmenden Vermögenswertes zu veranschlagen und dementsprechend um einen Viertel zu erhöhen, um den für das satzbestimmende Vermögen massgebenden Wert festzusetzen. Damit ist der Repartitionswert des Grundstücks in C von Fr. 1'507'000.-- um 25% zu erhöhen und auf Fr. 1'883'750.-- festzusetzen.