Dies bedeutet, dass für die Steuerausscheidung der amtliche Verkehrswert der Grundstücke des Kantons St. Gallen auf 80% und jener der Grundstücke in Appenzell-Ausserrhoden auf 70% zu reduzieren ist, während der amtliche Verkehrswert des Grundstücks im Kanton Zug, wie er nach den Regeln des Kantons Zug ermittelt wurde, um 10% auf 110% heraufzusetzen ist. Damit wird den unterschiedlichen kantonalen Schätzungsregeln Rechnung getragen. Nach Massgabe dieser Repartitionswerte sind in der Folge die Passiven und – zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens – die Schuldzinsen zu verlegen.