Der Repartitionsfaktor für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Zug beträgt hingegen 110%, jener für solche im Kanton Appenzell-Ausserrhoden 70% (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006, veröffentlicht auf: www.steuerkonferenz.ch, Kreisschreiben). Dies bedeutet, dass für die Steuerausscheidung der amtliche Verkehrswert der Grundstücke des Kantons St. Gallen auf 80% und jener der Grundstücke in Appenzell-Ausserrhoden auf 70% zu reduzieren ist, während der amtliche Verkehrswert des Grundstücks im Kanton Zug, wie er nach den Regeln des Kantons Zug ermittelt wurde, um 10% auf 110% heraufzusetzen ist.