Bewertet dagegen der andere Kanton die ausserkantonalen Aktiven zum effektiven Wert, so weist er dem Kanton mit der niedrigen Bewertung mehr Passiven zu, als dieser zu übernehmen bereit ist. Daher müssen die Kantone bei ausserkantonalen Objekten den gleichen Bewertungsmassstab anwenden wie bei den innerkantonalen Grundstücken. Die von den beteiligten Kantonen angewandten Bewertungsregeln können zwar verschieden sein, doch muss jeder Kanton die von ihm gewählten Regeln sowohl bei den ihm zugewiesenen als auch bei den ausserkantonalen Vermögenswerten anwenden (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 16 f.). Auch darauf wurde im Formular der Steuerausscheidung ausdrücklich hingewiesen.