Bei der Vermögensausscheidung werden zunächst die Aktiven gemäss den Zuteilungsnormen auf die beteiligten Kantone verlegt, d.h. die Liegenschaften werden den Belegenheitskantonen, die beweglichen Aktiven dagegen dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Die gesamten Schulden werden im Verhältnis der den einzelnen Kantonen zugewiesenen Aktiven zu den Gesamtaktiven verlegt (vgl. statt vieler Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 Rz 10; BGE 119 Ia 46 E. 4a). Darauf wurde im Formular der Steuerausscheidung ausdrücklich hingewiesen. Bei der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte