diese erstreckt sich aber nicht auf die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Nach Art. 16 Abs. 1 StG erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Steuerpflichtige, die im Kanton für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten gemäss Art. 18 Abs. 1 StG die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.