2.- Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Der Wohnsitz der Rekurrenten und damit deren Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind im vorliegenden Fall unbestritten. Die Rekurrenten liessen sich Anfang August 2007 im Kanton St. Gallen nieder und hatten ihren Wohnsitz im Jahr 2008 in S. Art. 15 Abs. 1 StG bestimmt, dass bei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbeschränkt ist; diese erstreckt sich aber nicht auf die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.