seien die effektiven Wohnungskosten für ein Zimmer mit Kochgelegenheit von mindestens Fr. 1'200.-- pro Monat zuzulassen. Die weiteren von den Rekurrenten vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Erwägungen: