ausserdem sei der Abzug von Fr. 6'400.-- für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt zu gewähren und die Aufrechnung von Fr. 3'200.-- rückgängig zu machen. Zur Begründung machten sie geltend, der offiziell ermittelte Steuerwert des Einfamilienhauses in C liege bei Fr. 960'000.--. Der Kanton Zug habe die Praxis, bei vermieteten Liegenschaften einen Marktwert als Verkehrswert aufgrund der erzielten Marktmiete zu berechnen. Damit ergebe sich aus dieser Berechnung auf einen Schlag eine Verkehrswerterhöhung von Fr. 960'000.-- auf Fr. 1'370'000.--. Dies entspreche ohne Neuschätzung einer Erhöhung um über 40%.