Bei der Steuerausscheidung ging sie von einem für den Kanton Zug massgebenden Steuerwert der Liegenschaft in C von Fr. 1'370'000.-- und einem Repartitionsfaktor von 110% aus. Gegen diese Veranlagung erhoben die Pflichtigen am 30. Mai 2011 Einsprache und beantragten, der Steuerwert der Liegenschaft in C solle für die Besteuerung und Ausscheidung mit Fr. 960'000.-- anstatt des verwendeten Wertes von Fr. 1'370'000.-- festgesetzt werden, eventuell sei der Wert von Fr. 1'370'000.-- nicht mehr mit einem Repartitionssatz hochzurechnen; ausserdem sei der Abzug von Fr. 6'400.-- für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt zu gewähren und die Aufrechnung von Fr. 3'200.-- rückgängig zu machen.