A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnen in ihrem Einfamilienhaus an der H-Strasse in S. Beide sind unselbständig erwerbstätig. Sie sind zudem Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in T, einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft in W/AR sowie eines Reiheneinfamilienhauses in C/ZG, welches sie vor dem Zuzug nach S selbst bewohnt hatten. Der Ehemann ist Wochenaufenthalter in D/ZG. Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 wurden die Eheleute A und B X-Y mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 173'100.-- zu eben diesem Satz und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 318'000.-- zum Satz von Fr. 1'051'000.-- veranlagt.